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Quellensteuer

Quellensteuer

Die Quellensteuer ist eine Steuer, welche nicht vom Steuerpflichtigen selbst entrichtet wird, sondern direkt vom Arbeitgebenden, vom Veranstalter, vom Versicherer etc., vor der Auszahlung des geschuldeten Betrages in Abzug gebracht und dem Gemeinwesen abgeliefert wird.
Die Quellensteuer tritt an Stelle der Selbstdeklaration mittels einer Steuererklärung.

Es sind folgende Quellensteuerarten zu unterscheiden:

- Quellensteuer für Arbeitnehmende (QVO I)
- Für Personen mit Wohnsitz im Ausland (QVO II)

Quellensteuern für Arbeitnehmende

Gemäss QVO I (Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer vom 2. Februar 1994) sind folgende Personen für ihr Lohneinkommen, das sie bei einem schweizerischen Arbeitgebenden erzielen, sowie für ihr Ersatzeinkommen zufolge einer vorübergehend unterbrochenen bzw. eingeschränkten Erwerbstätigkeit quellensteuerpflichtig:

• Ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz, die
weder die Niederlassungsbewilligung C besitzen noch mit Personen
verheiratet sind, die die Niederlassungsbewilligung C oder das
Schweizer Bürgerrecht haben;

• Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland, die als Grenzgänger bzw.
Wochenaufenthalter in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit
nachgehen oder die im internationalen Verkehr bei einer
schweizerischen Unternehmung angestellt sind.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgebender, Versicherer) hat die geschuldete Quellensteuer periodisch (i.d.R. monatlich) mit dem kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Quellensteuer, abzurechnen.

Weitere Informationen, Merkblätter und Formulare finden Sie unter:

http://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/spezialsteuern/quellensteuer.html


Für Personen mit Wohnsitz im Ausland

Quellensteuer für Personen mit Wohnsitz im Ausland
Gemäss QVO II (Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom 2. Februar 1994) sind natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland quellensteuerpflichtig, wenn sie:

• als Künstler, Sportler oder Referenten eine Gage aus einer
Veranstaltung in der Schweiz erhalten;

• als Mitglied der Verwaltung oder der Geschäftsführung einer
juristischen Person mit Sitz in der Schweiz ein
Verwaltungsratshonorar, Sitzungsgelder oder Tantiemen beziehen;

• Renten oder Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz
in der Schweiz erhalten;

• Zinsen erhalten, die durch Liegenschaften in der Schweiz
grundpfandrechtlich gesichert sind.

Der Schuldner der steuerbaren Leistungen (Veranstalter, juristische Person, Vorsorgeeinrichtung, Zinsschuldner) hat die geschuldete Quellensteuer mit dem Gemeindesteueramt am Sitz des Veranstalters, der juristischen Person oder der Vorsorgeeinrichtung bzw. am Ort der gelegenen Liegenschaft abzurechnen.

Weitere Informationen, Merkblätter und Formulare finden Sie unter:
http://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/spezialsteuern/quellensteuer/personen_mit_wohnsitz_im_ausland.html

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