Erbschafts- & Schenkungssteuer
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Steuerpflicht besteht, wenn:
A) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder
der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist;
B) der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton
hat;
C) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
Informationen
- Datum
- 18. April 2019
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Steueramt | 052 305 05 08 / 03 | steueramt@hettlingen.ch |