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Grundstückgewinnsteuer

Grundstückgewinnsteuer:

Die Grundstückgewinnsteuer ist als Objektsteuer ausgestattet. Bemessungsgrundlage ist einzig der Gewinn auf dem veräusserten Objekt. Es gilt den Gewinn - den unverdienten Wertzuwuchs während der Besitzesdauer der Liegenschaft - zu ermitteln. Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt. Zu den Anlagekosten (Kaufpreis oder Verkehrswert vor 20 Jahren) können weitere während der Besitzesdauer angefallene Kosten angerechnet werden, vorwiegende für wertvermehrende Investitionen wie Anbauten (Wintergarten usw.), die zu dauernde Verbesserungen der Liegenschaft führen.

Zivilrechtliche Handänderungen: Die Steuererklärung erhalten Sie vom Grundbuchamt Winterthur-Wülflingen

Wirtschaftliche Handänderung: Das Steuererklärungsformular ist innert 30 Tagen nach Handänderung beim Steueramt Hettlingen oder online zu beziehen:

http://steueramt.formular.stzh.ch/default.aspx?gemnr=1

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