Wohnsitzwechsel
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zuzugsdatum. Die Steuerpflichtigen erhalten automatisch ab Zuzugsdatum bis 31.12. eine provisorische Steuerrechnung.
Zuzug von einem anderen Kanton oder aus einer zürcherischen Gemeinde
Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Wir stellen Ihnen für die laufende Steuerperiode eine provisorische Steuerrechnung zu, welche in der Regel auf den Angaben der bisherigen Wohngemeinde basiert. Diese Rechnung kann angepasst werden, siehe Verändertes Einkommen / Vermögen.
Wegzug ins Ausland
Kontaktieren Sie das Steueramt einen Monat vor dem Wegzug. Die Steuerpflicht endet mit dem Wegzugsdatum, weshalb eine unterjährige Steuererklärung vom 1.1. bis zum Wegzugsdatum zu erstellen ist. Die Steuern sind vor der Ausreise zu bezahlen.
Wegzug in einen anderen Kanton oder eine andere zürcherische Gemeinde
Bei Wegzug innerhalb der Schweiz sind Sie für die Steuerperiode des Wegzugsjahres nicht mehr in Hettlingen steuerpflichtig. Die allenfalls bereits für diese Steuerperiode bezahlten Steuern werden den Steuerpflichtigen zurückerstattet.
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | 052 305 05 08 / 03 | steueramt@hettlingen.ch |
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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